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Die im Bezirk der Friseur- und Kosmetik-Innung Rhein-Westerwald ansässigen Berufsbildenden Schulen sind:
| Kreis Altenkirchen:Berufsbildende Schule Betzdorf-Kirchen
 Auf dem Molzberg 12, 57548 Kirchen
 Tel.: 02741 7 95970 - Fax: 02741 / 959733
 www.bbs-betzdorf-kirchen.de
 | Kreis Neuwied:David-Roentgen-Schule Neuwied
 Langendorfer Straße 65, 56564 Neuwied
 Tel.: 02631/9890 – Fax: 02631/989100
 www.drsneuwied.de
 | Westerwaldkreis:Berufsbildende Schule Montabaur
 Von Bodelschwingh Straße, 56410 Montabaur
 Tel.: 02602 / 15750 - Fax: 02602 / 157590
 www.bbs-montabaur.de
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|  |  | Berufsbildende Schule WesterburgHofwiesenstraße 1, 56457 Westerburg
 Tel.: 02663 / 99040 - Fax: 02663 / 990440
 www.bbs-westerburg.de
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Die überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen finden statt bei der
Handwerkskammer Koblenz
August-Horch-Straße 6-8, 56070 Koblenz
Tel. 0261 / 398512 - Fax: 0261/ 398 988
Ansprechpartner Gesellenprüfungsausschuss:

Vorsitzende des Gesellenprüfungsausschuss
Sandra Büttner-Velten
Friseurmeisterin
 Steimeler Straße 5, 56305 Puderbach
 Tel.: 02684-8118

Nadine Fischbach
 Friseurmeisterin
Stangenhahnstraße 8, 57520 Steinebach

Hilde Mallm
Friseurmeisterin
 Wickengarten 2, 56414 Wallmerod
Tel. 06435 - 6899
Produkte für Auszubildende:
 
| Die Berichtshefte des Landesverbands Friseure & Kosmetik Rheinland als Ausbildungsnachweis, haben sich bewährt. Abgesteckt auf die Prüfungsvoraussetzung der gestreckten Gesellenprüfung wurde die Auflage auf zwei Berichtshefte, die Voraussetzung zur Prüfungszulassung sind, reduziert. Teil 1 begleitet die/den Auszubildende/ n die ersten 18 Monate bis zum ersten Teil der Prüfung.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 | Teil 2 beschäftigt sich mit den Themen der modularen Ausbildung und stellt die Weichen zur Gesellenprüfung Teil 2.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 | Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur  / zur Friseurin vom 21. Mai 2008 sieht vor,  Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Friseurs / der Friseurin so zu vermitteln, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen tätigkeit befähigt werden. Dies schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein (§ 5). Das bedeutet, dass Vorgehensweisen begründet werden und Arbeitsziele dargestellt werden müssen. Dies erfordert eine umfassende Dokumentation des Prüfungsteilnemers in der Gesellenprüfung, die auch als objektiver Bewertungsmaßstab dienen wird. Die Prüfungsmappe erfüllt diese Aufgabe. Die für die inhaltliche Ausgestaltung der Ausbildungsordnung verantwortlichen Sozialpartner und ihre Sachverständigen befürworten sie deshalb und empfehlen ihren Gebrauch, um eine bundeseinheitliche Gesellenprüfung im Friseurhandwerk sicherzustellen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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Verantwortlich: Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald